Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma tap Event GmbH und tap Media GmbH- genannt tap Event - für die Vermietung von Equipment und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Für die Vermietung von Mietsachen sowie für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen durch die Firma tap Event GmbH (nachfolgend tap Event genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.
(1) Setzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich der Mietvertrag auch ohne Widerspruch von tap Event nicht. Zusätzliche vertragliche Vereinbarungen zu Miet-Kauf sind den gesonderten Beiblättern zu entnehmen.
(2) Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache kann tap Event für die überschrittene Zeit die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen. Das Recht von tap Event, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Nach Ablauf der Mietzeit steht dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache zu. Im Falle einer Miet-Kauf Option gilt die Frist für die vollständige Zahlung der Miet-Sache. Bis zur vollständigen Zahlung behält die tap Event GmbH das Eigentumsrecht in vollem Umfang, sowie die bisher gezahlten Mietzahlungen ein.
(2) Eine Aufrechnung des Mieters gegenüber Ansprüchen von tap Event ist nur zulässig, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche, die in Folge einer vorsätzlichen Handlung/Pflichtverletzung von tap Event entstehen.
(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Eine vorherige Androhung der Kündigung ist nicht erforderlich.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die vertraglichen Vereinbarungen inklusive dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei sonstigem vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache, insbesondere wenn er unerlaubt bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt,
b) bei einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen,
c) wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.
(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen die unter V. Nr. 2 a) und b) dieser Geschäftsbedingungen genannten Pflichten, schuldet der Mieter tap Event Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaiger bereits geleisteter Zahlungen (nach V. 4).
(4) Kündigt der Mieter/Auftraggeber den Vertrag aus einem wichtigen Grund ist er zum Schadensersatz für die entstandenen Aufwendungen und die geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung verpflichtet. (Bei Vorauskasse werden etwaige Zahlungen einbehalten.) Dieser beläuft sich auf den gesamt brutto Betrag und ermäßigt sich wie folgt:
bis zu 30 Tage vor Veranstaltung: 50 % des brutto Betrages
bis 14 Tagen vor Veranstaltung: 80 % des brutto Betrages
bis 7 Tage vor Veranstaltung: 100 % des brutto Betrages
Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.
(5) Hiervon abweichende Vereinbarungen können durch schriftlichen Vermerk auf der Auftragsbestätigung getroffen werden.
(1) Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln und eventuelle Hinweise von tap Event in Bezug auf die Mietsache zu beachten.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das in der Anlage zu diesem Mietvertrag bzw. im Angebot aufgelistete Equipment vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl, zu schützen. Dies gilt insbesondere zwischen den Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.
(3) Zeigt sich im Lauf der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache, hat der Mieter den Mangel tap Event unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Mieter hat die Eignung des Aufbauorts für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die tap Event durch einen ungeeigneten Aufbauort entstehen, hat der Mieter zu tragen.
(5) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) erfolgt.
(6) Als Mietsache definiert sich jegliches Material, dass sich auch bei Buchung von Technikpersonal bei der Veranstaltung im Einsatz befindet.
Ist der Mieter ein Verbraucher (Privatkunde) werden Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz des BGB, ansonsten mit 8% über dem Basiszinssatz des BGB berechnet.
(1) Der Mieter haftet gegenüber tap Event nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der Vermieter muss sich einen Abzug „neu für alt“ auf seinen Anspruch in angemessenem Umfang anrechnen lassen. Der Mieter hat das Recht, tap Event im Falle des Verlustes der Mietsache
oder im Falle einer unmöglichen oder unwirtschaftlichen Reparatur derselben einen geringeren Schaden nachzuweisen, insbesondere nachzuweisen, dass tap Event eine Wiederbeschaffung auch unterhalb des Neupreises möglich und zumutbar ist.
(3) Die Geltendmachung eines über den in VIII.2 genannten hinausgehenden Schadens bleibt tap Event vorbehalten.
(4) Der Mieter kann auf Wunsch seine Haftung gegenüber tap Event für Sachschäden am gemieteten Equipment durch Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung („Materialversicherung“) begrenzen. Falls der Mieter die Haftungsbegrenzung („Materialversicherung“) vereinbart, haftet er, vorbehaltlich VIII.6, gegenüber tap Event für Sachschäden am gemieteten Equipment nur in Höhe der
vereinbarten Selbstbeteiligung (VIII.5). Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.
Bei Outdoor Veranstaltungen ist diese Materialversicherung (All Gefahren Abdeckung) obligatorisch. Diese kann über die tap Event GmbH oder selbst abgeschlossen werden. (Mindestprämie beträgt 148 € zzgl. Versicherungssteuer für 80.000 € netto Neuwert)
(5) Die Höhe der Selbstbeteiligung der Materialversicherung (wenn abgeschlossen) beträgt:
bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00
in allen anderen Fällen 10% der Reparaturkosten oder des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.022,00.
(6) Die vorgenannten Haftungserleichterungen gelten nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, nicht rechtzeitig zurückgibt sowie bei einem Verstoß gegen die in II. getroffene Regelung. Die Haftungserleichterungen gelten des weiteren nicht, wenn der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich
herbeiführt. Die Haftungserleichterung gilt darüber hinaus nicht für sämtliche Schäden, die über den reinen Sachschaden am Mietobjekt hinausgehen; insoweit verbleibt es bei den unter VIII.1 bis VIII.3 genannten Regelungen.
(1) Die Gewährleistung von tap Event für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Soweit die Gewährleistungspflicht die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz beinhaltet, gilt die unter X. genannte Regelung, es sei denn, der Schadensersatzanspruch beruht auf einer Eigenschaftszusicherung von tap Event in Bezug auf die Mietsache oder auf einer Garantie von tap Event.
(1) Die Haftung von tap Event, einschließlich der Erfüllungsgehilfen von tap Event, auf Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personenschäden: Für Personenschäden aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von tap Event haftet tap Event bis zu einer Höhe von EUR 6.000.000 €.
(3) Sachschäden
(a) Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, insbesondere der Pflicht zur Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand, haftet tap Event begrenzt auf die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 1.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 100.000,00 bei Vermögensschäden.
(b) Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet tap Event unbegrenzt, im kaufmännischen Verkehr ist die Haftung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen, der kein leitender Angestellter ist, auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von tap Event in Höhe von EUR 6.000.000,00 bei
Sachschäden und EUR 3.000.000 bei Vermögensschäden begrenzt.
(c) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von tap Event für Schadensersatz wegen Nichterfüllung aufgrund eines anfänglichen Mangels der Mietsache, den tap Event nicht zu vertreten hat.
(4) Soweit die Haftung von tap Event ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt der Ausschluss oder die Begrenzung auch für außervertragliche (deliktische) Ansprüche.
(1) Für die Leistungen von tap Media gelten die AGBs der tap Event GmbH.
(2) Die Technikpauschale umfasst die Benutzung durch tap Event Personal folgender Geräte
Kamera Equipment Canon und Sony DSLR inkl. Objektive und Hardware (Slider, Schulterpad, Gimbal, Stativ)
Schnittprogramm Adobe Creative Cloud
(3) Benutzung der Drohne wird nur nach vorheriger Prüfung genehmigt und erst mit einer Auftragsbestätigung freigegeben. (Prüfung der Örtlichkeit, Flugerlaubnis etc.)
Die Verwendung richtet sich nach den Wetterbedingungen am Tag des Drehs. Bei starkem Wind und Regen ist ein Flug ausgeschlossen.
Die nötige Haftpflichtversicherung und die Flugerlaubnis allgemein der Luftfahrtbehörde Südbayern liegt vor.
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags dürfen nur schriftlich erfolgen. Auch eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
(2) Die Vertragssprache ist deutsch. Auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt wird, bleibt die deutsche Fassung verbindlich.
(3) Soweit gesetzlich zulässig gilt ausschließlich Deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Im kaufmännischen Verkehr oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Straubing, unbeschadet des Rechts von tap Event, Klage auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben.
(5) Sollte eine vertraglich getroffene Regelung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. In einem solchen Falle verpflichten sich die Parteien, soweit es sich bei der unwirksamen Bestimmung nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die unwirksame Regelung durch eine neue, wirksame Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung des Vertrags eine Lücke offenbar wird.